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Schild in Glattfelden ZH.
(Bild: Adrian Michael, Wikicommons) |
Recht am eigenen Bild? Privatsphäre und potenzielle Verletzung derselben durch ein Bild? Diskussionen darum gabs schon vor dem Aufkommen der Fotografie, stellte ich dieser Tage fest, als ich Gottfried Kellers
Roman "Der Grüne Heinrich" (erste Fassung, um 1850) las. Der Titelheld Heinrich Lee verbringt als Jüngling einen Sommer in Glattfelden, nachdem er in Zürich von der Schule geflogen ist. Auf dem Land tut es ihm die feine, schöne Anna an; er, der gerade die Malerei entdeckt hat, konterfeit sie. Heimlich, aus dem Gedächtnis. Seine kecken Basen entdecken das Bild und stellen ihn zur Rede. Heinrich sagt dies: "Ich erklärte, dass das Blatt mein Eigentum und ich keiner sterblichen Seele eine Verantwortung darüber schuldig wäre, gleichviel ob es ans Tageslicht getreten oder noch im Verborgenen liege, wo ich künftig meine Sachen zu lassen bitte.» Die Basen replizieren derart, dass ich als heutiger Leser das Gefühl habe, die Szene spiele in der unmittelbaren Gegenwart, in der derartige Diskussionen allgegenwärtig sind: "Es könne ihnen nicht gleichgültig sein, sagten sie, ob ihre Bildnisse heimlich und zu unbekanntem Zwecke angefertigt würden. Ich müsste also bestimmt erklären, für wen ich besagtes Werk angefertigt habe oder was ich damit zu machen gedenke; denn dass ich es für mich behalten wolle, sei nach meinen bisherigen Verhältnissen nicht wohl anzunehmen, auch wäre dies nicht zu gestatten.»
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